AGB

I. Vorbemerkung:

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle mit uns getroffenen Vereinbarungen.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  3. Unabhängig von Vorstehendem haben schriftlich getroffene Einzelvereinbarungen Vorrang.

II. Angebot:

  1. Alle Angebote in unseren Verkaufslisten sind freibleibend. Mit dem Versand neuer Preislisten werden alle früheren Preislisten ungültig.
  2. Alle mit unseren Vertretern getroffenen Absprachen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
  3. Überlassene Muster und Proben sollen nur zur Anschauung dienen. Es werden weder gleiche Qualität, noch gleiche Farbe oder Größe zugesichert. Toleranzabweichungen nach Maßgabe der DIN-Vorschriften gelten als zugestanden.

III. Preise:

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis).
  2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

IV. Verpackung und Versand:

  1. Alle Artikel werden nach unserer Wahl werkseitig verpackt und gebündelt.
  2. Jede Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Paletten berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Bei frachtfreier Rücklieferung erfolgt Gutschrift über den vollen Betrag. Ware, welche bereits ausgesondert wurde, aber vom Kunden noch nicht abgenommen ist, lagert bei uns auf Kosten und Gefahr des Käufers.

V. Zahlung und Zahlungsverzug:

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug fällig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Kosten der Diskontierung einschließlich der Wechselspesen werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.
  3. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  4. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zinsen sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
  5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt ist.

VI. Lieferungen und Lieferverzug:

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß; werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
  3. Ist ein verbindlicher Liefertermin oder verbindliche Lieferfrist vereinbart, bestimmen sich die Rechte des Käufers ebenfalls nach vorstehendem Absatz.
  4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die vorstehend genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  5. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

Verkaufs- und Lieferbedingungen:

  1. Alle Angebote in unseren Verkaufslisten sind freibleibend. Mit dem Versand neuer Preislisten werden alle früheren Preislisten ungültig.
  2. Alle mit unseren Vertretern getroffenen Absprachen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
  3. Überlassene Muster und Proben sollen nur zur Anschauung dienen. Es werden weder gleiche Qualität, noch gleiche Farbe oder Größe zugesichert. Toleranzabweichungen nach Maßgabe der DIN-Vorschriften gelten als zugestanden.

VII. Eigentumsvorbehalt:

  1. Alle von uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen oder noch erwachsenden Forderung einschließlich der Kosten einer evtl. Rechtsverfolgung – auch gegen Dritte – unser Eigentum. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung und auf Verlangen zur gesonderten Lagerung und Herausgabe der Ware verpflichtet.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern oder zu verarbeiten.
  3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten in voller Höhe an uns ab, und zwar auch für den Fall, daß die gelieferte Ware in ein Grundstück oder ein Gebäude eines Dritten eingebaut wird. Der Käufer ist ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald unsere Forderung fällig wird und sich der Käufer in Zahlungsrückstand befindet. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, uns zwecks Wahrnehmung unserer Rechte den Drittschuldner namentlich zu benennen, diesem unter Bestätigung an uns die Abtretung anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen ist über die Zession eine Urkunde auszustellen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung genommen und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Zieht der Käufer die Forderung ein, werden die vereinnahmten Beträge sofort unser Eigentum; der Käufer hat sie gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuliefern.
  6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Käufers zur teilweisen Rückübertragung verpflichtet.
  7. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Käufer für jeden Mindererlös, der sich bei einem Weiterverkauf ergibt. Der Käufer hat auch für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten einzustehen.
  8. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen, und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

VIII. Mängelrügen:

  1. Mängelrügen wegen Stückzahl, Maßen und Formen, sowie Gewicht der Ware sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu machen. Andernfalls gelten die Waren als abgenommen.
  2. Mängel der physikalischen Beschaffenheit sind binnen 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Nach Weiterversand der Ware durch den Käufer oder nach Weiterverarbeitung sind Mängelrügen ausgeschlossen.

IX. Haftung:

  1. Wir übernehmen die Gewähr dafür, daß unsere Ware zur Zeit der Auslieferung aus unserem Werk die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Ist für die Gewährleistung keine gesonderte Verjährungsfrist vereinbart, so beträgt sie sechs Monate, gerechnet vom Tag der Auslieferung ab Werk. Die Frist beginnt für jede Lieferung, auch jede Teillieferung, gesondert.
  3. Der Umfang unserer Haftung wird auf die Nachlieferung mangelfreier Ware beschränkt. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, falls der aufgetretene Fehler die Verwendung des Kaufgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt.
  4. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Im übrigen wird die Höhe unserer Haftung auf den Warenwert der jeweiligen Lieferung beschränkt.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes das Herstellerwerk, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort der Verkäufers.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.